OLG Naumburg - Urteil vom 26.02.2016
2 U 98/14 (Hs)
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 111/13

Rückzahlung von in Netznutzungsentgelten enthaltenen Beträgen für KonzessionsabgabenNachträglicher Wegfall einer ZahlungspflichtAbgrenzung zwischen der Belieferung von Tarifvertragskunden und SondervertragskundenGrundsatz der Wettbewerbsneutralität von Konzessionsabgaben

OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 2 U 98/14 (Hs)

DRsp Nr. 2022/4308

Rückzahlung von in Netznutzungsentgelten enthaltenen Beträgen für Konzessionsabgaben Nachträglicher Wegfall einer Zahlungspflicht Abgrenzung zwischen der Belieferung von Tarifvertragskunden und Sondervertragskunden Grundsatz der Wettbewerbsneutralität von Konzessionsabgaben

Orientierungssatz 1. Eine Preisabrede, mit der ein Netzbetreiber die Kosten der von ihm übernommenen "Konzessionsabgaben", die er an die konzessionsvergebende Gemeinde zahlt, auf einen Drittlieferanten umlegt, stellt die privatrechtliche Vereinbarung eines Entgelts für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege für die Gasdurchleitung dar und ist insgesamt zulässig. 2. Aus dem Rechtscharakter des Teil-Entgelts "Konzessionsabgabe gemäß KAV" als bloße Umlage privatrechtlicher Kosten ergibt sich, dass das von dem Drittlieferanten zu zahlende Teil-Entgelt in der Höhe demjenigen entspricht, welches der Netzbetreiber jeweils an die konzessionsgebenden Gemeinden zu zahlen hat. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 KAV ist deswegen eine Abgrenzung zwischen der Belieferung von Tarifvertragskunden und Sondervertragskunden vorzunehmen. 3. Für eine Anwendung des § 305c BGB ist angesichts des klaren Regelungsgehalts der Vertragsklausel kein Raum.