OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.2004
I-1 U 41/04
Normen:
BGB § 346 Abs. 1 (n.F.) ; BGB § 434 Abs. 1 (n.F.) ; BGB § 437 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 475 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.01.2004

Sachmangel bei Gebrauchtwagen: Motor geht aus; Beurteilungskriterien zur Erheblichkeit der Pflichtverletzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2004 - Aktenzeichen I-1 U 41/04

DRsp Nr. 2004/14270

Sachmangel bei Gebrauchtwagen: Motor geht aus; Beurteilungskriterien zur Erheblichkeit der Pflichtverletzung

1. Es gehört regelmäßig jedenfalls zur üblichen Verwendung eines zwei Jahre alten Gebrauchtwagens mit einem Kaufpreis von 10.200,- EUR , dass dieser fahrbereit ist und mit diesem auch längere Strecken zurückgelegt werden können, ohne dass der Motor während der Fahrt ausgeht. 2. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.02.2003 (3 W 21/04) die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung in dem dort zu entscheidenden Fall am Maßstab der Reparaturkosten festgemacht und bei einem Reparaturaufwand von unter 3 % des Kaufpreises eine erhebliche Pflichtverletzung verneint hat, so sieht darin auch der erkennende Senat grundsätzlich ein praktikables, wenn auch nicht unbedingt allein zu berücksichtigendes Beurteilungskriterium. Nach Ansicht des Senats ist zumindest dann, wenn sich wie vorliegend infolge unklarer Ursachen mangels ausreichender Schätzungsgrundlagen die Höhe der zur Beseitigung notwendigen Reparaturkosten nicht hinreichend feststellen lässt, auch auf die jeweiligen Begleitumstände abzustellen.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1 (n.F.) ; BGB § 434 Abs. 1 (n.F.) ; BGB § 437 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 475 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.