OLG Celle - Urteil vom 29.11.2005
14 U 58/05
Normen:
BGB § 249 § 252 § 823 Abs. 1 § 842 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 15 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 985
OLGReport-Celle 2006, 196
VRS 110, 82
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 418/04

Schadenersatz nach Verkehrsunfall - Berechnung des Verdienstausfallschadens; Vorteilsausgleichung; Abzug für ersparte berufsbedingte Aufwendungen

OLG Celle, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 14 U 58/05

DRsp Nr. 2006/747

Schadenersatz nach Verkehrsunfall - Berechnung des Verdienstausfallschadens; Vorteilsausgleichung; Abzug für ersparte berufsbedingte Aufwendungen

»Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist eine Schätzung ersparter berufsbedingter Aufwendungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich. Dabei kann die Verminderung des noch zu ersetzenden entgangenen Verdienstes nach einem bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist wiederum vom jeweiligen Fall abhängig.«

Normenkette:

BGB § 249 § 252 § 823 Abs. 1 § 842 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 15 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin beansprucht zu Recht den vom Landgericht ausgeurteilten Schadensersatz aus Anlass des Verkehrsunfalls auf der Kreisstraße 36 kurz vor O.O. am 9. Januar 2003 gegen 19:30 Uhr.

Der Senat nimmt zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug (Bl. 198 d. A.).