I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage Ansprüche des Klägers mangels einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten verneint. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils an.
Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Ergänzend ist auszuführen:
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