OLG München - Beschluss vom 06.05.2004
1 U 2998/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 12
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1911/03

Schadenersatz wegen Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht [unbefestigtes Fahrbahnbankett] - Pflicht zur Aufstellung von Warnhinweisen?

OLG München, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 1 U 2998/04

DRsp Nr. 2005/15928

Schadenersatz wegen Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht [unbefestigtes Fahrbahnbankett] - Pflicht zur Aufstellung von Warnhinweisen?

»1. Hebt sich ein an die Fahrbahn einer älteren, Begegnungsverkehr ermöglichenden Straße anschließender und sodann abfallender schmaler Bankettstreifen deutlich von der Straße ab, kann ein Kraftfahrer diesen grundsätzlich nur auf eigene Gefahr befahren. 2. Markierungs- oder Warnhinweise sind in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage Ansprüche des Klägers mangels einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten verneint. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils an.

Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Ergänzend ist auszuführen: