Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger stehen auch im Hinblick auf die im Spätsommer und Herbst 2008 durchgeführten Beratungsgespräche kein Schadenersatzansprüche gem. §§ 63 , 61 VVG , § 280 BGB gegen die Beklagten zu.
1.
Eine Eigenhaftung des Beklagten zu 1), die der Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, ist schon deshalb nicht ersichtlich , weil a) § eine Schadenersatzpflicht des Versicherungsvermittlers nur im Rahmen der Vertrags anbahnung vorsieht, nicht jedoch für die Verletzung von Beratungspflichten nach Vertragsschluss (Prölss/Martin/Dörner, 29. Aufl. 2015, § Rn. 9).
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