OLG Hamm - Beschluss vom 11.10.2016
20 U 65/16
Normen:
VVG § 63;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 239/14

Schadenersatzpflicht eines VersicherungsvermittlersVerletzung von Beratungspflichten nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrags

OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 20 U 65/16

DRsp Nr. 2020/14357

Schadenersatzpflicht eines Versicherungsvermittlers Verletzung von Beratungspflichten nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrags

Für eine Verletzung von Beratungspflichten nach einem Versicherungsvertragsschluss konstituiert § 63 VVG keine Ersatzpflicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 63;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger stehen auch im Hinblick auf die im Spätsommer und Herbst 2008 durchgeführten Beratungsgespräche kein Schadenersatzansprüche gem. §§ 63 , 61 VVG , § 280 BGB gegen die Beklagten zu.

1.

Eine Eigenhaftung des Beklagten zu 1), die der Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, ist schon deshalb nicht ersichtlich , weil a) § eine Schadenersatzpflicht des Versicherungsvermittlers nur im Rahmen der Vertrags anbahnung vorsieht, nicht jedoch für die Verletzung von Beratungspflichten nach Vertragsschluss (Prölss/Martin/Dörner, 29. Aufl. 2015, § Rn. 9).