KG - Urteil vom 05.07.2004
12 U 283/03
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 146

Schadensberechnung bei Unfallbeschädigung eines Taxis

KG, Urteil vom 05.07.2004 - Aktenzeichen 12 U 283/03

DRsp Nr. 2005/7156

Schadensberechnung bei Unfallbeschädigung eines Taxis

»1. Kosten für das Mieten eines Ersatztaxi, die um 410% höher sind als der ohne Mieten zu erwartende Gewinnentgang, sind nicht zu ersetzen, wenn der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 II BGB erscheint. 2. Für die Vergleichsrechnung sind die Netto - Mietwagenkosten um 25% für ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen und dann dem Gewinn gegenüber zu stellen, die der Taxiunternehmer durch den Einsatz des Miettaxi erwirtschaftet hat; bei Ermittlung dieses Gewinns ist der Netto - Umsatz um ersparte Betriebskosten und ersparten Fahrerlohn (regelmäßig 50% des Brutto - Umsatzes) zu kürzen. 3. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die in seiner Sphäre liegenden betriebsinternen Umstände, um die erforderliche Vergleichsrechnung zu ermöglichen; dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, Fahrerlohn würde bei unfallbedingtem Ausfall eines Taxi nicht erspart, da dann auch die Aushilfsfahrer - entgegen der üblichen Handhabung - eine Lohnfortzahlung auf der Basis des durchschnittlichen Lohnes der letzten drei Monate erhalten würden.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 2005, 146