LG Frankfurt/Oder - Urteil vom 08.07.2009
14 O 379/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;

Schadensersatz bei Motorradunfall auf Rollsplitt im Randbereich einer Linkskurve; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei fehlender Beschilderung vor Beginn des Kurvenbereichs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 50 %

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 14 O 379/08

DRsp Nr. 2010/2352

Schadensersatz bei Motorradunfall auf Rollsplitt im Randbereich einer Linkskurve; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei fehlender Beschilderung vor Beginn des Kurvenbereichs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 50 %

1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat auf erhöhte Gefahren im Straßenbereich hinzuweisen; dazu gehört auch der Randbereich. 2. Um vor möglichem Rollsplitt im Kurvenbereich hinreichend zu warnen, sind Warn- und Hinweisschilder (Verkehrszeichen Nr. 101 und Verkehrszusatzzeichen Nr. 1006/32) einige Meter vor Beginn des Kurvenbereichs aufzustellen; eine Beschilderung innerhalb des Kurvenbereichs ist nicht geeignet, Motorradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig vor den Gefahren durch Rollsplitt auf der Fahrbahn zu warnen. 3. 50 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für einen Mann (Motorradfahrer), der mit seinem Motorrad stürzte und sich dabei leicht verletzte.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 312 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2009 zu zahlen.