Tatbestand:
Das klagende Land verlangt aus übergegangenem Recht (§ 81 a Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz [BVG] i.V.m. § 80 Soldatenversorgungsgesetz [SVG]) von der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die Umschulung des Bernd B zum Hörgeräteakustiker. Der damalige Bundeswehrsoldat B. war am 11. September 1966 bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufkommen muß, schwer verletzt worden. Das zuständige Versorgungsamt hat die Unfallverletzungen des B. als Folgen eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG anerkannt.