BGH - Urteil vom 26.02.1991
VI ZR 149/90
Normen:
BGB §§ 249, 842 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2043
BGHR BGB § 842 Umschulung 1
DAR 1991, 293
DRsp I(123)347d-e
ES Kfz-Schaden I-2/5
JurBüro 1991, 1044
NJW-RR 1991, 854
VRS 81, 163
VersR 1991, 596
Vorinstanzen:
Köln,

Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

BGH, Urteil vom 26.02.1991 - Aktenzeichen VI ZR 149/90

DRsp Nr. 1992/749

Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

»Der Geschädigte, der wegen seiner Unfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung in einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der Einkommensstruktur, sondern auch sozial - gleichwertigen Beruf aufzuwenden sind. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Schädigungshandlung und den Kosten einer Umschulung kann nur dann entfallen, wenn die Entscheidung für die Änderung seines beruflichen Lebensweges dem persönlichen Lebensrisiko des Geschädigten zuzurechnen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 842 ;

Tatbestand:

Das klagende Land verlangt aus übergegangenem Recht (§ 81 a Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz [BVG] i.V.m. § 80 Soldatenversorgungsgesetz [SVG]) von der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die Umschulung des Bernd B zum Hörgeräteakustiker. Der damalige Bundeswehrsoldat B. war am 11. September 1966 bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufkommen muß, schwer verletzt worden. Das zuständige Versorgungsamt hat die Unfallverletzungen des B. als Folgen eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG anerkannt.