Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Oktober 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden zunächst verurteilt, als Gesamtschuldner über die im angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge hinaus weitere 214,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.
Insofern wird die Revision zugelassen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 178,-- € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,-- € und weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 54,15 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.
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