OLG Hamm - Urteil vom 08.04.2016
11 U 171/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 292/12

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallUmsatzsteueranteil für eine TeilreparaturFiktive Schadensabrechnung

OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 11 U 171/14

DRsp Nr. 2020/14344

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Umsatzsteueranteil für eine Teilreparatur Fiktive Schadensabrechnung

Die Verweigerung der Umsatzsteuererstattung für eine Teilreparatur bei ansonsten fiktiver Schadensabrechnung würde zu einer Schlechterstellung des Geschädigten führen, weil er bei der Teilreparatur nicht nur den unrepariert verbliebenen Schaden hinnehmen, sondern auch einen Teil der Kosten der erfolgten Schadensbehebung selbst tragen müsste.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Oktober 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden zunächst verurteilt, als Gesamtschuldner über die im angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge hinaus weitere 214,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.

Insofern wird die Revision zugelassen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 178,-- € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,-- € und weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 54,15 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.