AG Ludwigsburg - Urteil vom 24.04.2009
10 C 151/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VRR 2009, 282

Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Ludwigsburg, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 10 C 151/09

DRsp Nr. 2010/7648

Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere die Auswirkungen des Unfallgeschehens auf die Lebensführung des Verletzten zu berücksichtigen. b) Wurde bei dem Unfall eine alleinerziehende Mutter verletzt, deren jüngstes Kind gerade einmal 11 Monate alt war und war die Verletzte auf starke Schmerzmittel angewiesen, um ihre Mutterpflichten einigermaßen beschwerdefrei erfüllen zu können, rechtfertigt dies eine maßvolle Erhöhung. 2. 1200 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule erlitt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1 880,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 229,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.01.2009 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 1 880,44

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: