KG - Urteil vom 16.07.2004
21 U 274/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 550
KGReport-Berlin 2004, 550
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 481/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Vergewaltigung

KG, Urteil vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 21 U 274/01

DRsp Nr. 2004/13576

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Vergewaltigung

1. Nur wenn das zugesprochene Schmerzensgeld den Wert übersteigt, der für das Erleiden vergleichbarer Vergewaltigungen regelmäßig zugesprochen wird müßten die besonderen Folgen der Tat vorher dargelegt und bewiesen werden.2. Das Schmerzensgeld ist nicht deshalb geringer zu bemessen, weil der Täter zu einer hohen Gesamt-Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Verurteilung hat auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes grundsätzlich keinen Einfluss.3. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters führen nicht zu einer Reduzierung des Schmerzensgeldes.4. 25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für ein 16-jähriges Mädchen als Opfer einer Vergewaltigung.Der Täter erhielt eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, das zugesprochene Schmerzensgeld von 25.000, 00 DM stellt angesichts des Ausmaßes der von der Klägerin erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und unter gebotener Berücksichtigung vergleichbarer Fälle - mindestens - die zu gewährende billige Entschädigung im Sinne von § 847 BGB a. F. dar.