Die Berufung ist unbegründet, das zugesprochene Schmerzensgeld von 25.000, 00 DM stellt angesichts des Ausmaßes der von der Klägerin erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und unter gebotener Berücksichtigung vergleichbarer Fälle - mindestens - die zu gewährende billige Entschädigung im Sinne von § 847 BGB a. F. dar.
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