BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; EGBGB § 8 Abs. 1 ; StGB § 22 § 23 § 211 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 510
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 283/03
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, versuchtes Tötungsdelikt
KG, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 8 U 54/04
DRsp Nr. 2004/13571
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, versuchtes Tötungsdelikt
1. Die neue Regelung des § 253BGB bringt gegenüber der alten Rechtslage gem. § 847BGB a. F. dann keine Änderung, wenn es sich um ein deliktisches Schadensereignis handelt, welches auch nach der alten Rechtslage einen Schmerzensgeldanspruch nach den gleichen Grundsätzen begründete.2. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der erduldeten Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Überschaubarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs sowie der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.3. Die Vermögenslosigkeit des Schädigers hat auf die Höhe des festzusetzenden Schmerzensgeldes keinen Einfluss. Das Schmerzensgeld ist als Schadenersatz dazu bestimmt, dem Verletzten für die erlittenen körperlichen und seelischen Leiden einen Ausgleich zu geben. Bei Vorsatztaten darf es deswegen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nicht ankommen.
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