OLG München - Urteil vom 27.06.1997
10 U 4665/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 10643/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

OLG München, Urteil vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 10 U 4665/96

DRsp Nr. 2007/17088

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

23333,33 DM [11.903 EUR] Schmerzensgeld bei Schädelprellung mit Kopfplatzwunde, zahlreichen Hautabschürfungen, Trümmerfraktur des linken Ellenbogens, Distorsion des rechten Sprunggelenks, Olekranontrümmerfraktur links sowie Luxationstrümmerfraktur des Lisfrancgelenks links mit einer MdE von 100 % für 214 Tage.45 Tage stationäre Behandlung.Der Senat bestätigte das durch das Landgericht (vgl. Hinweis) ausgeurteilte Schmerzensgeld von 35000 DM, gelangte aber zu einem Mitverschuldensanteil des Klägers von 1/3.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen und insoweit auf das angefochtene Teilanerkenntnis- und Teilendurteil des Landgerichts München I Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache weitgehend Erfolg. Entgegen dem Landgericht geht der Senat von einem Mitverschulden des Klägers bei der Herbeiführung des Unfalls aus. Dieses setzt der Senat mit 1/3 an.