AG Landstuhl - Urteil vom 22.10.2004
2 C 53/04

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Lokomotive : PKW)

AG Landstuhl, Urteil vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 2 C 53/04

DRsp Nr. 2007/17386

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Lokomotive : PKW)

800 EUR Schmerzensgeld für einen Lokführer nach unverschuldeter Kollision mit einem PKW Unfallschock mit posttraumatische Belastungsstörung und MdE von 100 % für neun Tage, die nach drei Monaten abgeklungen war.

Tatbestand:

Der Kläger macht mit vorliegender Klage einen Schmerzensgeldanspruch aus einem Unfallereignis geltend.

Am 18.04.2003 kollidierte die von dem Kläger geführte Lokomotive der Fa. Transregio mit einem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten als gesetzliche Haftpflichtversicherung versicherten PKW, als mit diesem trotz bereits geschlossener Halbschranke ein Bahnübergang bei Steinwenden überquert wurde.

Die 4 Insassen des PKW blieben unverletzt, an dem PKW selbst entstand Totalschaden.

Der Kläger wurde wegen einer diagnostizierten akuten posttraumatischen Belastungsreaktion bis mindestens zum 27.04.2003 krank geschrieben.

Die Beklagte zahlte außergerichtlich 400,--EUR Schmerzensgeld.

Der Kläger behauptet,

er habe infolge des Unfalles über Monate hinweg an Alpträumen, Schweißausbrüchen, Herzrasen und nächtlichem Aufwachen gelitten. Drei Monate nach dem Unfall seien Symptome, aber nicht das volle Bild einer chronischen posttraumatischen Belastungsreaktion verblieben, wenn auch nicht mehr so auffallend.