BGH - Urteil vom 11.11.1997
VI ZR 146/96
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Gesundheitsschaden 4
BGHR BGB § 249 Gesundheitsschaden 4
DAR 1998, 66
DAR 1998, 66
LM BGB § 249 (Ba) Nr. 41
MDR 1998, 159
MDR 1998, 159
NJW 1998, 813
NJW 1998, 813
NZV 1998, 110
NZV 1998, 110
SP 1998, 41
SP 1998, 41
SP 1998, 107
VRS 94, 241
VRS 94, 241
VersR 1998, 200
VersR 1998, 200
r+s 1998, 22
zfs 1998, 92
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 422/91
OLG Karlsruhe, vom 28.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, haftungsrechtliche Zurechenbarkeit psychischer Folgeschäden

BGH, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen VI ZR 146/96

DRsp Nr. 1998/1648

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, haftungsrechtliche Zurechenbarkeit psychischer Folgeschäden

1. »Zur haftungsrechtlichen Zurechenbarkeit psychischer Folgeschäden.«2. a) Grundsätzlich haftet der Schädiger für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung davonträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt.b) Die Zurechnung solcher Schäden scheitert auch nicht daran, daß sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen, es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich der Schädiger nicht darauf berufen kann, daß der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen für die aufgetretene Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: