OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.07.1997
10 U 15/97
Normen:
BGB § 287, § 252, § 249, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 842, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp I(147)344a
DRsp I(147)346b
NZV 1999, 210
OLGReport-Karlsruhe 1998, 22
VersR 1998, 1256
VRS 96, 1
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 06.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 113/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 10 U 15/97

DRsp Nr. 1999/1757

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Kosten für Akupunkturbehandlungen können für einen zeitlich begrenzten Therapieversuch als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig sein, wenn die Maßnahmen bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Heilung oder Linderung der Schädigung dienen können. 2. Kosten der Krankenhausbesuche nächster Angehöriger sind erstattungsfähig, wenn die Besuche für die Gesundung des Verletzten bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit medizinisch nützlich sind. 3. Zur Berechnung eines Schadens, der sich für einen Selbständigen (hier: niedergelassener Arzt) vor Beginn seiner Tätigkeit daraus ergibt, daß zu Beginn die Tätigkeit zunächst mit geringerem Gewinn oder sogar mit Verlust verbunden ist und die spätere Phase zu erwartender höherer Gewinne unfallbedingt erst mit Verzögerung erreicht wird (sogenannter Gewinnphasenverschiebungsschaden). 4. Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB ist seit der zum 01.07.1990 in Kraft getretenen Gesetzesänderung auch bei Fehlen einer vorherigen Willenskundgabe des Verletzen vererblich.