OLG Celle - Urteil vom 05.02.2004
14 U 163/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 827
NJW-RR 2004, 827
NZV 2004, 306
NZV 2004, 306
OLGReport-Celle 2004, 237
OLGReport-Celle 2004, 237
VersR 2004, 1873
VersR 2004, 526
VersR 2004, 1873
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 108/03

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - hier:

OLG Celle, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 14 U 163/03

DRsp Nr. 2004/3253

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - hier:

»1. Dass ein 3-jähriges Kind in behüteten Verhältnissen lebt, kann sich nicht schmerzensgeldmindernd auswirken.2. Es spielt auch eine untergeordnete Rolle, ob ein 3-jähriges Kind verstanden hat, warum es nach einem Unfall im Krankenhaus war.3. 20.000 EUR Schmerzensgeld bei folgenden Verletzungen und Unfallfolgen:Oberschenkelfraktur; Prellung linke Schulter und des anderen Oberschenkels; große Skalpierungsverletzung und großflächige Hautabschürfungen4 Wochen stationäre Behandlung mit dauerhaftem Liegen im Streckverband mit nach oben gerichteten Beinen; gut 23 cm lange verheilte Narbe ist geblieben.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

I.