Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat weitgehend Erfolg und führt dazu, dass ihm für die beabsichtigte Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 30 EUR zu gewähren ist. In dem genannten Umfang bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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