OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2004
14 W 51/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 11 S. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 225
DAR 2004, 225
NJW 2004, 1185
NZV 2004, 251
OLGReport-Celle 2004, 200
OLGReport-Celle 2004, 200
VersR 2005, 91
ZGS 2004, 126
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 182/03

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 14 W 51/03

DRsp Nr. 2004/3259

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

»1. Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden kann, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus (einfach) fahrlässigem Verhalten.«2. 6000 EUR Schmerzensgeld [Bewilligung von Prozesskostenhilfe] für einen durch einen Verkehrsunfall Verletzten.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 11 S. 3 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat weitgehend Erfolg und führt dazu, dass ihm für die beabsichtigte Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 30 EUR zu gewähren ist. In dem genannten Umfang bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).