KG - Urteil vom 15.03.2004
12 U 333/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 356
NJ 2004, 369
NJ 2004, 369
NZV 2004, 473
VRS 106, 419
VRS 106, 419
VersR 2004, 1569
VersR 2004, 1569
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 14.10.2002 - - 24 O 238/02,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten - Schmerzensgeldbemessung unter Heranziehung zutreffender Vergleichsentscheidungen, Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung

KG, Urteil vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 12 U 333/02

DRsp Nr. 2004/9207

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten - Schmerzensgeldbemessung unter Heranziehung zutreffender Vergleichsentscheidungen, Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung

1. »Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist bei Verwertung von früheren Gerichtsentscheidungen als Bezugsgrößen auch die zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen.«2. 35451,68 EUR Schmerzensgeld für eine 32-jährige Frau (Radfahrerin) aus Verkehrsunfall bei bicondylärer Schienbeinkopftrümmerfraktur rechts mit einer MdE von 100 % für 210 Tage und von 40 % auf Dauer.30 Tage stationäre Behandlung mit fünf Operationen.Umfangreiche Narbenbildung; das rechte Bein ist um 2 cm verkürzt; das Knie ist dauerhaft mittelgradig instabil; Einschränkung von Strecken und Beugen; Gefahr einer posttraumatischen Arthrose sowie der Notwendigkeit prothetischer Versorgung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe: