OLG Celle - Urteil vom 07.10.2004
14 U 27/04
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 845 § 847 Abs. 1 § 1619 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NZV 2006, 95
OLGReport-Celle 2005, 22
OLGReport-Celle 2005, 22
SP 2004, 407
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 210/03

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 14 U 27/04

DRsp Nr. 2004/17261

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

»1. Schmerzensgeld von 70.000 EUR und monatliche Rente von 200 EUR bei folgenden Verletzungen und Unfallfolgen:Abriss des rechten Arms; Ausriss der oberen Plexus brachialis und vena subclavia; Ausriss des Schlüsselbein und Schulterblattgelenks; Fraktur rechter Ober und Unterschenkel; Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten Knie.Dauerschäden: Funktions-, Kraft- und Gefühlsverlust des rechten Schultergürtels und des rechten Arms; Instabilität des rechten Kniegelenks118 Tage stationäre Behandlung; mehrere Operationen; MdE 80 %17 Jahre alter Schüler, der wegen der Unfallfolgen die 11. Klasse wiederholen musste2. Beim Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Dienste des Unfallgeschädigten kommt es auf den Umfang der familienrechtlichen Verpflichtung an. Bei einem Schüler der 11. gymnasialen Klasse kann nur von einer Verpflichtung zur Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Vaters von 10 Wochenstunden ausgegangen werden.«

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 845 § 847 Abs. 1 § 1619 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

I.