KG - Urteil vom 15.03.2004
12 U 103/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 403
KGReport-Berlin 2004, 403
NZV 2005, 311
NZV 2005, 311
VRS 106, 414
VRS 106, 414
VersR 2005, 372
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 520/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten - Unfall mit Polizeifahrzeug

KG, Urteil vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 12 U 103/01

DRsp Nr. 2005/6621

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten - Unfall mit Polizeifahrzeug

1. Fährt der Fahrer eines Polizeifahrzeugs sehenden Auges in eine Engstelle auf das neben ihm in zweiter Reihe geparkte Fahrzeug zu und kommt es zu einer Berührung mit einer Fußgängerin, so haftet er für die entstandenen Unfallfolgen.2. 2000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall durch Auslösen bzw. Vertiefung einer (möglicherweise bereits vorhandenen) psychischen Störung nach Verspannungen unterhalb der HWS mit starkem Dauerkopfschmerz, sporadisch auftretendem Schwindel und Schmerzen im Nacken und Brustkorbbereich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 Abs. 1 ;

Gründe: