LG Itzehoe - Urteil vom 18.03.2004
4 S 143/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 54 C 817/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Itzehoe, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 S 143/02

DRsp Nr. 2007/17372

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Lässt sich eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule angesichts der ermittelten Geschwindigkeit zwischen 9 und 13 km/h nicht ausschließen und sind die behaupteten Beschwerden mangels einer fehlenden Vorerkrankung glaubhaft, haftet der Schädiger auch für unspezifische Beschwerden (hier: HWS-Verletzung).2. 500 EUR Schmerzensgeld für ein HWS-Schleudertrauma.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06.02.2002 um 7.45 Uhr in H, Einmündung K Straße/S...weg ereignet hat, ein Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 18.09.2002 (Blatt 96-101 d.A.).

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger infolge des Unfalls ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat.