LG München I - Urteil vom 23.08.2004
17 O 1089/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
SP 2005, 52
SP 2005, 52

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 17 O 1089/03

DRsp Nr. 2007/17377

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des Fahrers beruht und von diesem verschuldet worden ist.2. 185000 EUR Schmerzensgeld für 61-jährige Frau aus Verkehrsunfall bei Inkomplette Tetraplegie nach HWK 5/6- Fraktur; Beckenringfraktur rechts mit Symphysensprengung, knöchern vereint mit Diastase; LWK 2- Deckplattenimpression geringen Ausmaßes mit Deckplattensenkung um 5 mm, Rippenserienfraktur 59 links und 1011 rechts, Hämatothorax links, Milzruptur mit anschließender Entfernung der Milz, Innenmeniskusteilentfernung am linken Knie mit einer MdE von 75 % auf Dauer und einder GdE von 85 % auf Dauer.Berücksichtigt wurde, dass die Geschädigte mit einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Gesäßes bzw. Beckens, ausstrahlend in das linke Bein, mit einer Schließmuskelinsufizienz der Blase und einer hochgradigen Darmfunktionsstörung, die eine digitale Ausräumung erforderlich macht, sowie mit erheblichen unfallbedingtien psychischen Störungen leben muß.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: