AG Aachen - Urteil vom 22.04.2004
13 C 100/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Aachen, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 13 C 100/02

DRsp Nr. 2007/17382

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Zur Möglichkeit einer HWS-Distorsion wegen eines Queranstoßes bei einer Quer-Geschwindigkeitsänderung von ca. 3 bis 4 km/h.2. 1000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer Halswirbelsäulendistorsion, einer Gehirnerschütterung und der Prellung beider Knie.3 Tage stationäre Behandlung.Eine bereits vorhandene Arthrose wurde für einen gewissen Zeitraum aktiviert.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.