AG Bensheim - Urteil vom 19.03.2004
6 C 104/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 2 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Bensheim, Urteil vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 6 C 104/03

DRsp Nr. 2007/17383

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3076,75 EUR Schmerzensgeld für einen Rentner aus Verkehrsunfall (Vorfahrtsverletzung) wegen offener Fersenbeinfraktur sowie Knie- und Brustkorbprellung mit einer - fiktiven - MdE von 100 % für 56 Tage.6 Tage stationäre Behandlung.Berücksichtigung fand, dass aufgrund der unfallunabhängigen Medikation des Geschädigten eine erhebliche Heilverzögerung eintrat, die eine dauernde ärztliche Betreuung erforderlich machte und, dass zwei geplante Urlaube abgesagt werden mussten.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.8.2002 gegen 16.18 Uhr in Bensheim, Ortsteil Hochstädten, Mühltalstraße Einmündung Weiherweg ereignete.

Der Kläger fuhr mit seinem Kraftrad mit ca. 20 km/h die gegenüber dem Weiherweg bevorrechtigte Mühltalstraße aus Richtung kommend in Richtung .

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Traktor ( Heuwender als Anbaugerät ) den

Weiherweg, der zur Mühltalstraße hin ansteigt. Er übersah den herannahenden Kläger und fuhr in die Einmündung ein. Der Kläger bremste sein Motorrad ab und kam dabei zu Fall und verletzte sich.