AG Aue - Urteil vom 23.07.2004
2 C 581/04
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Aue, Urteil vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 2 C 581/04

DRsp Nr. 2007/17421

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, HWS-Schleudertrauma I. Grades, Kontusion beider Kniegelenke, des linken Schultergelenks sowie des Thorax, Verbrennung 1. Grades an der linken Thoraxvorderwand mit einer MdE von 100 % für 60 Tage. 7 Tage stationäre Behandlung, anschließend physiotherapeutische Behandlung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.