AG Berlin-Mitte - Urteil vom 28.06.2004
113 C 3387/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 113 C 3387/02

DRsp Nr. 2007/17422

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

600 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS- und LWS-Distorsion mit einer MdE von 100 % für 35 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Januar 2002 auf der L.-Allee in L. zwischen dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das zur Unfallzeit von dem Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

Am Unfalltage befuhr die Klägerin die L.-Allee und musste an der Kreuzung W.-Weg anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf.