Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Januar 2002 auf der L.-Allee in L. zwischen dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das zur Unfallzeit von dem Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.
Am Unfalltage befuhr die Klägerin die L.-Allee und musste an der Kreuzung W.-Weg anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf.
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