AG Hohenstein-Ernstthal - Urteil vom 08.01.2004
1 C 781/03
Normen:
BGB § 249, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 2, § 823 Abs. 1; PflVG § 3; StVG § 7 Abs. 1, § 11, § 18; ZPO § 287;
Fundstellen:
zfs 2004, 164

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 1 C 781/03

DRsp Nr. 2009/8054

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

1. Es stellt einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht dar, wenn er bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens das beschädigte Fahrzeug bereits innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadensgutachtens durch die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung zu dem im Schadensgutachten kalkulierten Restwert verkauft und der Versicherung keine angemessene Frist geben, einen Käufer zu finden, der bereit ist, einen höheren Kaufpreis für das beschädigte Fahrzeug zu zahlen. 2. Geht ein Verkehrsunfall auf eine grobe Vorfahrtsverletzung zurück, ist dieser Umstand bei der Bemessung der Höhe des vom Unfallverursacher zu zahlenden Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. 3. 4500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Deckenplattenkompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit einer MdE von 20 % auf Dauer.