OLG Koblenz - Urteil vom 11.10.2004
12 U 621/03
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3567
NJW 2004, 3567
NZV 2005, 317
NZV 2005, 317
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 331/98

Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 % bei einer bereits um 25 % verminderten Haftung des Schädigers, Höhe des Schmerzensgeldes bei Drogenabhängigkeit als Reaktion auf schwere Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall

OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 12 U 621/03

DRsp Nr. 2005/20461

Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 % bei einer bereits um 25 % verminderten Haftung des Schädigers, Höhe des Schmerzensgeldes bei Drogenabhängigkeit als Reaktion auf schwere Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall

»1. Entwickelt ein Unfallopfer, das mit knapp 17 Jahren einen schwerwiegenden Verlust seines zuvor intakten Körperschemas erleidet, auf Grund einer erheblichen Umstrukturierung der gewohnten Lebensbedingungen eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, derzufolge es an Drogen (zunächst Cannabis, dann Heroin) gerät, deren Konsum ihm eine subjektive Entlastung seiner psychischen Problematik bringt, so ist diese gesundheitlich abträgliche Drogenabhängigkeit eine dem Grunde nach entschädigungspflichtige Unfallfolge.