KG - Urteil vom 17.06.2004
20 U 121/03
Normen:
HaftpflG § 1 § 2 Abs. 1 ; StVG § 7 ; AGB § 4 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 511/02

Schadensersatz wegen Beschädigung eines PKW durch ein sich aus einem geplatzten Schlauch sich ergiessenden Beton - Beton als Flüssigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 s. 1 Haftpflichtgesetz

KG, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 20 U 121/03

DRsp Nr. 2005/12533

Schadensersatz wegen Beschädigung eines PKW durch ein sich aus einem geplatzten Schlauch sich ergiessenden Beton - Beton als Flüssigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 s. 1 Haftpflichtgesetz

»Der durch die Anlage transportierte Beton kann eine Flüssigkeit im Sinne von § 2 I 1 Haftpflichtgesetz sein; § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz

Normenkette:

HaftpflG § 1 § 2 Abs. 1 ; StVG § 7 ; AGB § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.963,23 Euro wegen Beschädigung seines PKW, die dadurch erfolgte, daß auf dem Dach eines Hauses ein Schlauch platzte, mittels dessen Beton transportiert wurde, der sich daraufhin auf das Fahrzeug ergoß.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger und die Streithelferin, die dem Kläger zwischeninstanzlich beigetreten ist, wenden sich gegen die Klageabweisung mit der durch die Streithelferin eingelegten Berufung. Sie verfolgen die erstinstanzlich beantragte Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang weiter und tragen ergänzend vor: