BGH - Urteil vom 04.11.1997
VI ZR 348/96
Normen:
BGB §§ 823, 830 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 51 Abs. 1 Vertretungsmacht 1
BGHR BGB § 830 Abs. 2 Blockademaßnahme 1
BGHR ZPO § 551 Nr. 1 Besetzungsrüge 6
BGHR ZPO § 823 Abs. 1 Blockademaßnahme 1
BGHZ 137, 89
BauR 1998, 144
DB 1998, 307
DRsp I(145)461a-d
DVBl 1998, 794
DÖV 1998, 294
JuS 1998, 459
MDR 1998, 103
NJW 1998, 377
NJW-RR 1998, 673
NVwZ 1998, 319
VersR 1998, 109
ZfBR 1998, 82
ZfS 1998, 85
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden-Land,

Schadensersatz wegen Blockade eines Gewerbebetriebes; Erhebung einer Schadensersatzklage durch den Bürgermeister einer Gemeinde in der ehemaligen DDR

BGH, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen VI ZR 348/96

DRsp Nr. 1998/1114

Schadensersatz wegen Blockade eines Gewerbebetriebes; Erhebung einer Schadensersatzklage durch den Bürgermeister einer Gemeinde in der ehemaligen DDR

»a) Eine - nicht nur kurzfristige (hier: zweitägige) - Blockade des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration kann einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den berechtigten Besitz der Bauunternehmen darstellen und zum Ersatz des durch den Ausfall der Nutzung der Baumaschinen entstandenen Schadens verpflichten. b) Derartige Blockademaßnahmen sind nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt und daher rechtswidrig, wenn sie durch zielgerichtete Anwendung unmittelbaren, sei es auch nur psychischen Zwanges den bestimmungsgemäßen Einsatz der Baumaschinen verhindern sollen. c) Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit solchen Vorgehens können grundsätzlich auch dann keine Besonderheiten gelten wenn es um Ereignisse geht, die wenige Monate nach der Wiedervereinigung Deutschlands in den neuen Bundesländern stattgefunden haben. d) Zu den Voraussetzungen einer haftungsrechtlich verantwortlichen Beteiligung von Teilnehmern einer Protestdemonstration an rechtswidrigen Eingriffen in Rechtsgüter Dritter gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB.