OLG Hamm - Urteil vom 04.11.2016
26 U 24/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4O 39/12

Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen BehandlungFehlerhafte Prothetik

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 26 U 24/16

DRsp Nr. 2020/14330

Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung Fehlerhafte Prothetik

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Januar 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die am 12.9.1957 geborene Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in den Jahren 2009/2010 auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 Patientin der Beklagten, die in T als Zahnärztin niedergelassen ist.