OLG Zweibrücken - Urteil vom 11.03.2009
1 U 155/08
Normen:
StVG § 17; StVO § 10 S. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 367/08

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallVerkehrsunfall nach Einfahrt aus einem Grundstück auf die Fahrbahn und dortiger Kollision mit fließendem VerkehrKriterien für eine Haftungsabwägung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 1 U 155/08

DRsp Nr. 2021/7443

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Verkehrsunfall nach Einfahrt aus einem Grundstück auf die Fahrbahn und dortiger Kollision mit fließendem Verkehr Kriterien für eine Haftungsabwägung

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Oktober 2008 geändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläge € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenten er dem Basiszinssatz seit 15. Mai 2007 sowie Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Ho e von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Dezember 2007 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 17; StVO § 10 S. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. 2. 1. 2.