OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.2015
12 U 16/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8a; StVG § 11; StVG § 18; BGB § 253;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 542
NZV 2016, 272
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 105/12

Schadensersatzansprüche von Fahrgästen eines Linienbusses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 12 U 16/14

DRsp Nr. 2016/3804

Schadensersatzansprüche von Fahrgästen eines Linienbusses

1. Fahrgäste in Linienbussen haben sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen. 2. Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist. 3. Dieser Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn ein behinderter Fahrgast auf einem für Schwerbehinderte vorgesehenen Sitzplatz Platz genommen und sich an einem Handlauf als dafür vorgesehener Sicherheitsvorkehrung festgehalten hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2013 abgeändert.

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.8.2011 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.122,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2012 zu zahlen.

3. 4. 5. 6.