LG Münster - Urteil vom 17.04.2009
16 O 532/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 4; BGB a.F. § 847;
Fundstellen:
NJW 2010, 86
NZV 2010, 38

Schadensersatzrechtlicher Umfang der Heilbehandlungskosten; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 16 O 532/07

DRsp Nr. 2010/7646

Schadensersatzrechtlicher Umfang der Heilbehandlungskosten; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten für eine Heilbehandlung. b) Um eine solche handelt es sich indessen weder bei einer Delphin-, noch bei einer Sauerstoff- oder Stammzellentherapie. 2. Eine Blindenrente ist nicht als Vorteilsausgleich auf den zu zahlenden Schadensersatz anzurechnen, da der Schädiger - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB - durch Leistungen von dritter Seite, die durch den Schadensfall ausgelöst werden, in der Regel nicht entlastet werden darf. 3. 500000 EUR Schmerzensgeld für ein zum Unfallzeitpunkt neunjähriges Mädchen, das bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma Grad IV-V mit multiplen Kalottenfrakturen rechts fronto-parieto-occipito-temporal und links temporo-occipital, ausgedehnte kontusionelle Läsionen mit massivem Hirnödem, Koma, Einklemmungssymptomatik und traumatischem Hydrocephalus sowie einer Pneumonie erlitt. 2004 Epilepsie in tonischer Form sowie skoliosebedingte Thoraxasymmetrie und Obstipation. 269 Tage stationäre Behandlung in mehreren Kliniken, danach dauernde häusliche Pflege.