AG Wiesbaden - Urteil vom 15.01.2009
92 C 3277/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1;

Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten [Mietwagenkosten]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Wiesbaden, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 92 C 3277/07

DRsp Nr. 2010/7642

Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten [Mietwagenkosten]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) In der Regel hat der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Anspruch auf Ersatz des Mietwagenpreises. Dies gilt auch bei der Berechnung eines Unfallersatztarifs durch das Mietwagenunternehmen. b) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, wobei an die Voraussetzungen einer solchen Pflichtverletzung hohe Anforderungen zu stellen sind. Von ihr ist in der Regel nur dann auszugehen, wenn die Überhöhung des Mietwagenpreises sich dem Geschädigten förmlich aufdrängt oder ihm positiv bekannt ist. c) Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Geschädigten auf Abtretung eines etwaigen Bereicherungsanspruchs gegen das Mietwagenunternehmen. 2. 300 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall im unteren Lendenwirbelbereich mit einer MdE von 100 % 6 Tage und von 50 % für weitere verletzt wurde.