OLG Hamm - Urteil vom 16.08.1999
6 U 63/99
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)442c
r+s 1999, 457

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag: erforderlicher Reparaturstandard - bei Eigenreparatur; manipulierter Rechnungsbetrag; erforderlicher Weiterbenutzungswille

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 6 U 63/99

DRsp Nr. 2004/1410

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag: erforderlicher Reparaturstandard - bei Eigenreparatur; manipulierter Rechnungsbetrag; erforderlicher Weiterbenutzungswille

Im Falle der Instandsetzung eines unfallbedingt erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs nur vorläufig, teilweise und notdürftig ("Notreparatur") ist eine Abrechnung sachverständig geschätzter, über dem Wiederbeschaffungswert liegender Kosten ausgeschlossen; jedoch kann der Geschädigte, der das Fahrzeug später fachgerecht und komplett reparieren lassen will, mit Erfolg Feststellungsklage zur Sicherung eines endgültigen, den Integritätszuschlag ausnutzenden Kostenersatzanspruchs erheben.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DRsp I(123)442c
r+s 1999, 457