OLG Celle - Urteil vom 15.01.2004
14 U 144/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 529 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 175
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 467/02

Schlüssigkeit der Klage bei Verschweigen von Vorschäden; Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei Vorlage eines Privatgutachtens; Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 14 U 144/03

DRsp Nr. 2005/13553

Schlüssigkeit der Klage bei Verschweigen von Vorschäden; Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei Vorlage eines Privatgutachtens; Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

1. Die Klage ist insgesamt abzuweisen, wenn der Kläger Vorschäden verschwiegen hat und nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht sein können. 2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine der Prozessparteien ein Privatgutachten, das eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet, vorgelegt hat und der Gegner die zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen oder die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht substantiiert angegriffen hat. 3. Rechtfertigen alle Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss, dass ein Unfall auf einer Verabredung zwischen den Beteiligten beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Kfz einverstanden war, so ist von einem gestellten Unfall auszugehen. 4. Nimmt das Landgericht aufgrund einer Gesamtschau zahlreiche Indizien einen gestellten Unfall an, so muss die Berufungsbegründung sich nicht nur mit den einzelnen Indizien auseinander setzen, sondern auch die Gesamtschau angreifen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 529 Abs. 1 ;