Die vorliegende Entscheidung ergeht gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und jedenfalls insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 572 Abs. 3 ZPO, vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rdn. 27 bis 30).
Das Beschwerdegericht teilt zwar die Auffassung des Landgerichtes, dass die beabsichtigte Klage dem Grunde nach nur und allerdings zu 20 % Erfolgsaussicht hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes auf der Grundlage der eindeutigen Aussage des Zeugen L. Bezug genommen.
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