1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 1.946,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 74 %, der beklagte Verein zu 26 %.
4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch den beklagten Verein durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der beklagte Verein zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf Euro 7.409,65 festgesetzt.
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