LG Karlsruhe - Urteil vom 23.01.2009
3 O 172/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1620
NZV 2009, 558
VersR 2009, 1397

Schmerzensgeld für die Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 %

LG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 3 O 172/08

DRsp Nr. 2010/5073

Schmerzensgeld für die Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 %

5000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 1/5 für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädelhirntrauma, ein schweres Thoraxtrauma mit Verdacht auf einen Riss des Herzbeutels, Aspiration bei massiver Blutung sowie eine Oberschenkelfraktur erlitt; der Tod zwei Stunden nach dem Unfall ein.

1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 1.946,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 74 %, der beklagte Verein zu 26 %.

4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch den beklagten Verein durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der beklagte Verein zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf Euro 7.409,65 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;