AG Köln - Urteil vom 03.04.2009
265 C 189/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847; StVO § 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Köln, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 265 C 189/07

DRsp Nr. 2010/1550

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Gibt der Autofahrer ein Handzeichen in der Absicht, einen von ihm wahrgenommenen Fußgänger vor ihm die Fahrbahn überqueren zu lassen, haftet er in vollem Umfang, wenn er dem von ihm wahrgenommenen Fußgänger nachsieht, dabei wieder anfährt und einen weiteren, die Fahrbahn überquerenden Fußgänger übersieht und anfährt. 2. 1800 EUR Schmerzensgeld für ein (knapp) 8-jähriges Mädchen, das von einem Pkw erfasst wurde und dabei einen Schneidezahn verlor.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.656,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 828,55 € zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfallereignis vom 22.06.1994 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 27 % die Klägerin, zu 73 % die Beklagten als Gesamtschuldner.