AG Nürnberg - Urteil vom 07.04.2009
13 C 8696/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 13 C 8696/08

DRsp Nr. 2010/5050

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Kontusion des linken Kniegelenks mit Prellmarke sowie Schleimbeutelguss, eine Rissverletzung am Unterschenkel, eine Distorsion linkes Handgelenk sowie einen Hautdefekt rechte Mittelfingerkuppe mit einer MdE von 100 % für 14 Tage und von 20 % für 14 Tage erlitt. 54 Tage ambulante Behandlung.

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 618,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.11.2008 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 24.06.2008 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.

III. Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, an den Klägerin nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 164,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.12.2008 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 44 %, der Beklagte 56 % zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.