I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 618,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.11.2008 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 24.06.2008 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.
III. Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, an den Klägerin nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 164,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.12.2008 zu bezahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 44 %, der Beklagte 56 % zu tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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