AG Osnabrück - Urteil vom 02.12.2004
42 C 301/04 (XX)
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Osnabrück, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 42 C 301/04 (XX)

DRsp Nr. 2010/5052

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Zerrung und einige Prellungen mit einer MdE von 100 % für 18 Tage erlitt.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.478,98 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2004 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.978,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.03.2004 gegen 21.25 Uhr in O. ereignet hat. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw die S.-Straße in Richtung stadtauswärts. Sie kollidierte beim Überqueren der Ampelkreuzung S.-Straße/K.-Straße mit dem für sie von rechts aus der K.-Straße kommenden Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) wollte aus der K.-Straße nach links auf die S.-Straße einbiegen.