LG Dortmund - Urteil vom 06.02.2009
21 O 473/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1;
Fundstellen:
SP 2009, 290

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 21 O 473/03

DRsp Nr. 2010/5069

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Fraktur des Handgelenks rechts, einen Ellbogenspeichengelenksbruch rechts mit Abrissfraktur der Elle sowie eine Prellung des rechten Auges mit Makula-Ödem mit einer MdE von 100 % für 67 Tage und von 10 % auf Dauer erlitt. 14 Tage stationäre Behandlung (zwei KH-Aufenthalte) Als Dauerfolge ist ein faktischer Sehkraftverlust am rechten Auge eingetreten, der zukünfig die Erbringung von Bildschirmarbeit nur noch unter den Bedingungen eines Schwerbehinderten-Arbeitsplatzes ermöglicht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.020 Euro (in Worten: achtzehntausendzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten I am 24.02.2002 in A noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten übergegangen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.