LG Fulda - Urteil vom 12.02.2009
2 O 157/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Fulda, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 2 O 157/07

DRsp Nr. 2010/5071

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule erlitt, die zu einer Therapiebedürftigkeit über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen führte.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 796 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.03.2006 geltend.