LG Gießen - Urteil vom 13.02.2009
3 O 192/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Gießen, Urteil vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 3 O 192/07

DRsp Nr. 2010/5072

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

5300 EUR für eine 26-jährige Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine LWK-3-Kompressionsfraktur, ein stumpfes Bauchtrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenkontusion rechts sowie eine Risswunde am rechten Oberlid mit einer Mde von 100 % für 63 Tage erlitt. 39 Tage stationäre Behandlung (zwei KH-Aufenthalte). Aufgrund der Fraktur des LWK kam es zu einer Dauerschädigung mit Achsabweichung von 15 % im Bewegungssegment LWK 2/3 und konsekutiver Skoliose bei Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz.