OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2009
I-1 U 130/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 428; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
SP 2009, 396
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.07.2008

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten bei zwei Jahre nach dem Unfall eintretenden Tod

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen I-1 U 130/08

DRsp Nr. 2010/2371

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten bei zwei Jahre nach dem Unfall eintretenden Tod

75000 EUR Schmerzensgeld für eine 84-jährige (bis dahin rüstige) Frau, die bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma erleidet, durch das sie zu einem Schwerstpflegefall wird und aufgrund dessen sie nach zwei Jahren nach mehrfachem Eintritt lebensgefährlicher Komplikationen verstirbt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juli 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.846,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.09.2007 zu zahlen.

3. In Höhe von 1.000 € wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2006 zu zahlen.

5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 53 % den Klägern und zu 47 % der Beklagten zur Last; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: