Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juli 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.846,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.09.2007 zu zahlen.
3. In Höhe von 1.000 € wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2006 zu zahlen.
5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 53 % den Klägern und zu 47 % der Beklagten zur Last; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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