LG Aurich - Urteil vom 20.05.2009
2 O 1086/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Aurich, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 2 O 1086/06

DRsp Nr. 2010/1547

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall einen Unterschenkelbruch rechts mit einer MdE von 100 % für 198 Tage und von 80 % für 30 Tage erlitt. 13 Tage stationäre Behandlung mit Marknagelung des Knochens, später Metallentfernung. Dazwischen 13 Termine für ambulante Behandlung sowie 39 Termine Physiotherapie.

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.000,- € Schmerzensgeld nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 112,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 14.09.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2006 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40% und die Beklagte 60%.