AG Hamburg-Harburg - Urteil vom 28.01.2009
647 C 49/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 647 C 49/07

DRsp Nr. 2010/5046

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 14 Tage erlitt. Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte sowie mehrerer krankengymanstischer Behandlungen.

In dem Rechtsstreit

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Abteilung 647, durch die Richterin am Amtsgericht Dr. O. aufgrund der am 10.12.2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 598,54 Euro (i.W.: Fünfhundertachtundneunzig 54/100 Euro) nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 112.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.