AG Mayen - Urteil vom 18.03.2009
2 C 1237/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Mayen, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 C 1237/06

DRsp Nr. 2010/5049

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

750 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule und eine Prellung des Oberarms mit einer MdE von 100 % für 8 Tage erlitt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 253 BGB, § 3 PflVG zu.